753.22

Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen
(VAwS)
des Landes Sachsen-Anhalt1) 2)

Vom 28. März 2006

1)Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vom 12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1).
2)Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36).

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 183

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Anlage 3

(zu § 4 Abs. 2)

Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und an ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage

Ergänzend zu den Anforderungen nach § 1, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6, den §§ 7 und 8 sowie § 9 Abs. 1 und 4 werden an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage folgende besondere Anforderungen gestellt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach § 3 vorgehen:

1.

Grundsatzanforderungen

1.1

Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die zuständigen Behörden des Landes Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben, bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden.

Als allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.

1.2

Die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622, Teile 1 bis 4, Ausgabe 7/94, einschließlich der zugehörigen Beiblätter1 .

2.

Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen

2.1

Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein.

2.2

Schieber und Pumpen

Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 118322 , Ausgabe 11/90 zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.

2.3

Vorgruben, Gerinne und Kanäle

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.

2.4

Abfüllplätze

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser, welches mit dem Abfüllplatz in Verbindung kommt, ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtung einzuleiten.

3.

Lagerung von Festmist und Silage

3.1

Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche und der Silagesickersäfte ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

3.2

Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.

4.

Anforderungen an das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersaft

Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen der Anlagen muss einer Mindestlagerdauer von 180 Tagen entsprechen, es sei denn, der Wasserbehörde kann nachgewiesen werden, dass die der 180 Tage Mindestlagerdauer entsprechende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind die von den für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stellen verwendeten Werte heranzuziehen, die sich an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten müssen. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), muss gewährleistet sein. Bei offenen Behältern zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft sind ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.

5.

Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

5.1

Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten

1.

Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen nach § 1 Abs. 1 unzulässig.

2.

In der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 1 Abs. 1 mit Leckerkennungseinrichtungen auszurüsten.

Weitere Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

5.2

Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten

1.

Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn

a)

Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern,

b)

Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, z. B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.

2.

Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig.

Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

1

Die DIN-Norm 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen, Ausgabe 7/94 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

2

Die DIN-Norm 11832 Landwirtschaftliche Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis maximal 1 bar, Ausgabe 11/90, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.