790.1

Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)

Vom 13. April 1994*

*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30).

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 520

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§ 9

Erstaufforstung

(1) Die Erstaufforstung bisher nicht mit Wald bestockter Flächen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Diese umfaßt die nach Naturschutzrecht erforderlichen Genehmigungen. Naturschutz-, Landwirtschafts- und Regionalplanungsbehörden sind zu hören. Stellt die Erstaufforstung einen Eingriff im Sinne des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dar, bedarf die Genehmigung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

(2) Für die Entscheidung über den Erstaufforstungsantrag gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 und 4 entsprechend. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn

1.

Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der forstlichen Rahmenplanung dieser entgegenstehen,

2.

erhebliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke zu erwarten sind.

(3) Wurde eine Erstaufforstung ungenehmigt durchgeführt oder begonnen, kann die Forstbehörde die unverzügliche Beseitigung anordnen. Auf Antrag eines Erwerbers hat die Forstbehörde ihm die Ordnungsmäßigkeit einer Aufforstung zu bescheinigen.