790.1 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) |
| * | Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30). |
Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 520
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Staatswald:
Wald, der im Alleineigentum des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes oder eines anderen Landes steht;
Körperschaftswald:
Wald, der im Alleineigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie von Gemeinschaftsforsten;
Privatwald:
Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
(2) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.