790.1

Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)

Vom 13. April 1994*

*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30).

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 520

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 3

Waldeigentumsarten, Waldbesitzer

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Staatswald:

Wald, der im Alleineigentum des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes oder eines anderen Landes steht;

2.

Körperschaftswald:

Wald, der im Alleineigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie von Gemeinschaftsforsten;

3.

Privatwald:

Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

(2) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.