790.1

Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)

Vom 13. April 1994*

*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30).

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 520

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§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 5 der Wiederaufforstung nicht nachkommt,

2.

ohne die erforderliche Genehmigung Kahlhiebe durchführt (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 5),

3.

es ohne Genehmigung unternimmt, Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder in einer der Umwandlung gleichkommenden Weise zu nutzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7),

4.

es ohne Genehmigung unternimmt, Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätze oder sonstige Erholungseinrichtungen zu errichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2) oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 zur Beseitigung dieser ungenehmigt errichteten Anlagen nicht nachkommt,

5.

entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 in Naturwaldzellen Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt,

6.

einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.