790.1 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) |
| * | Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30). |
Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 520
Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 5 der Wiederaufforstung nicht nachkommt,
ohne die erforderliche Genehmigung Kahlhiebe durchführt (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 5),
es ohne Genehmigung unternimmt, Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder in einer der Umwandlung gleichkommenden Weise zu nutzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7),
es ohne Genehmigung unternimmt, Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätze oder sonstige Erholungseinrichtungen zu errichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2) oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 zur Beseitigung dieser ungenehmigt errichteten Anlagen nicht nachkommt,
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 in Naturwaldzellen Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt,
einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.