790.1

Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)

Vom 13. April 1994*

*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30).

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 520

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§ 26a

Landeszentrum Wald

(1) Das Landeszentrum Wald ist forstliche Fachbehörde und unterstützt die oberste und die obere Forstbehörde sowie die unteren Forstbehörden bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben.

(2) Das Landeszentrum Wald hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Beteiligung als Träger öffentlicher Belange, neben den Forstbehörden, soweit forstliche Belange wesentlich berührt sind,

2.

Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald,

3.

forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung des Anliegens der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und der Belange der Forstwirtschaft an die Bevölkerung,

4.

fachliche Unterstützung der Bildung für nachhaltige Entwicklung im Forstbereich,

5.

Schaffung von Planungsgrundlagen für eine langfristige Anpassung der Waldstruktur an die natürlichen Verhältnisse und die absehbaren klimatischen Veränderungen.