790.1 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) |
| * | Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30). |
Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 520
(1) Oberste Forstbehörde ist das für Forsten zuständige Ministerium. Obere Forstbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Untere Forstbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Für die Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Forstbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Forstbehörden sollen auf Grund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Naturschutzbehörden, die Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen, mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befaßten Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege beraten und unterstützen. Sie sollen mit diesen in allen gegenseitig interessierenden Fragen eng zusammenarbeiten.
(5) Die Bediensteten der Behörden und Einrichtungen der Forstverwaltung sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Waldgrundstücke zu betreten und Waldwege zu befahren. Die Behörden und Einrichtungen der Forstverwaltung sind berechtigt, zur Durchführung von Analysen und Untersuchungen, die in diesem Gesetz oder Verordnungen zu diesem Gesetz bestimmt sind, im Privat- und Körperschaftswald Boden-, Pflanzen- und Insektenproben zu entnehmen, sofern dem Waldbesitzer daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Der Waldbesitzer ist vorher zu hören.