790.1

Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)

Vom 13. April 1994*

*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30).

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 520

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§ 2

Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Forstpflanzen gelten Waldbäume und Waldsträucher.

(2) Zum Wald gehören unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene

1.

kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen,

2.

Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen sowie Leitungsschneisen,

3.

Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen,

4.

Holzlagerplätze,

5.

Pflanzgärten,

6.

Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,

7.

Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung sowie

8.

Moore, Heiden, Geröllfelder, Block- und Felspartien und dem Wald dienende Ödland- und ähnliche Flächen.

(3) Wald sind nicht

1.

in der Flur oder im bebauten Gebiet liegende kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen bestockt sind,

2.

in der Flur stockende Baumreihen oder Hecken,

3.

zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen,

4.

in der Flur oder im bebauten Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen oder Flächen, die als Baumschulen verwendet werden.

(4) Für Wälder sind von den Forstbehörden Waldverzeichnisse zum Nachweis der Waldstruktur und ihrer Entwicklung zu führen. Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und zum Umfang der Waldverzeichnisse zu regeln.