790.1 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) |
| * | Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30). |
Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 520
(1) Naturwaldzellen sind Waldteile, die in ihrer Zusammensetzung und ihrem Aufbau besonders naturnah sind oder in absehbarer Zeit eine Entwicklung zu einer naturnahen Struktur erwarten lassen und sich daher ungelenkt entwickeln sollen.
(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Wald zu Naturwaldzellen zu erklären, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit liegt. § 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Privat- und Körperschaftswald kann Wald nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zur Naturwaldzelle erklärt werden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
(3) In Naturwaldzellen wird der Wald sich selbst überlassen. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig, soweit von ihnen keine Beeinträchtigung der Naturbelassenheit zu erwarten ist.