2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 9
Befugnisse der Vollstreckungsbeamten
(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen
Vollstreckungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume und das sonstige Besitztum
der Vollstreckungsschuldner betreten und durchsuchen sowie verschlossene Türen
und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen, wenn
- 1.
die Vollstreckungsschuldner dies gestatten,
- 2.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll, dies
angeordnet hat oder
- 3.
Gefahr im Verzuge ist.
(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben
im Beisein der Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte,
Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten. Sachverständige
müssen sich, Hilfspersonen sollen sich durch einen schriftlichen Auftrag der
Vollstreckungsbehörde ausweisen können. |