2011.1

Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(VwVG LSA)

Vom 23. Juni 1994

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 9

Befugnisse der Vollstreckungsbeamten

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Vollstreckungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldner betreten und durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen, wenn

1.

die Vollstreckungsschuldner dies gestatten,

2.

das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll, dies angeordnet hat oder

3.

Gefahr im Verzuge ist.

(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte, Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten. Sachverständige müssen sich, Hilfspersonen sollen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.