2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 8
Vollstreckungsbeamte/Vollstreckungsauftrag
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt Vollstreckungshandlungen,
die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch besonders bestellte Bedienstete
aus.
(2) Vollstreckungsbeamte müssen bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen
vorzeigen.
(3) Vollstreckungsschuldnern und Dritten gegenüber werden
Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur
Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.
(4) Vollstreckungsbeamte gelten als bevollmächtigt, Zahlungen
oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu
nehmen.
(5) Wenn das Ministerium der Justiz zugelassen hat, daß
für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten
zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen
nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der
vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der
Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und ausgehändigt.
(6) Der Vollstreckungsauftrag muß enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde sowie die
Unterschrift der Person, die die Behörde leitet, ihres Vertreters oder ihres
Beauftragten,
- 2.
die Angabe der beizutreibenden Geldforderung und des Schuldgrundes. Hat
die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über
Entstehung, Fälligkeit und Tilgung der Schulden fortlaufend unterrichtet, so
genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die
Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt,
der den Rückstand ausweist,
- 3.
die Bezeichnung der Person des Vollstreckungsschuldners,
- 4.
die Bezeichnung der Person des Vollstreckungsgläubigers,
- 5.
die Bestätigung, daß die Voraussetzungen der Vollstreckung im
Sinne des § 3
vorliegen,
- 6.
in Fällen des Absatzes 5 den Abdruck des Dienstsiegels der Vollstreckungsbehörde.
Bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen. |