2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 7
Vollstreckungshilfe
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden,
die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, auch Bundesbehörden und Behörden
in anderen Ländern, sowie anderen Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshilfe.
Die Vorschriften über die Amtshilfe sind anzuwenden. Die ersuchende Behörde
hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, daß der Leistungsbescheid
vollstreckbar ist.
(2) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen
des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe
des eigenen Wirkungskreises.
(3) Bei einem Ersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erstellt wird, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. |