2011.1

Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(VwVG LSA)

Vom 23. Juni 1994

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710

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§ 7

Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, auch Bundesbehörden und Behörden in anderen Ländern, sowie anderen Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind anzuwenden. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, daß der Leistungsbescheid vollstreckbar ist.

(2) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(3) Bei einem Ersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.