2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 6
Vollstreckungsbehörden
(1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, die Landkreise und
die Oberfinanzdirektion Magdeburg befugt. Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände
sind im Rahmen des Verbandszwecks zur Vollstreckung befugt.
(1a) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts (Kommunalunternehmen) ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben
Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung
nach
§ 3
des Anstaltsgesetzes
hoheitliche Befugnisse ausübt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.
(3) Die Oberfinanzdirektion Magdeburg und die nach Absatz
2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landes sind im gesamten Landesgebiet
zur Vollstreckung befugt. |