2011.1

Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(VwVG LSA)

Vom 23. Juni 1994

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 59

Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger

Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Leistungsbescheides auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.