2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 59
Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger
Ist nach § 58
eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem
Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem
Recht nur dann eines Leistungsbescheides auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach
der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß
für die Zwangsverwaltung aus einer nach §
58
eingetragenen Sicherungshypothek. |