2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 49
Pfändung fortlaufender Bezüge
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung von Gehaltsforderungen
oder ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen erworben
wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.
Die Pfändung von Diensteinkommen trifft auch die Einkommen, die Vollstreckungsschuldner
bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung
zu beziehen haben. Dies gilt nicht bei Dienstherrenwechsel.
(2) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen
zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung
wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender
Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage
nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden
Mahnung. |