2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 39
Wertpapiere
Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder
Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere
sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern. |