2011.1

Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(VwVG LSA)

Vom 23. Juni 1994

Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 29
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

Machen Dritte ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.