2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 29
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
Machen Dritte ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten
Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist
§ 805
der Zivilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. |