2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 19
Sonstige Fälle beschränkter
Haftung
Auf die nach
§ 1489
des Bürgerlichen Gesetzbuches
eintretende beschränkte Haftung sind die
§§ 781
bis
784
der Zivilprozeßordnung, auf die nach
§ 1480
des Bürgerlichen Gesetzbuches
eintretende beschränkte Haftung ist
§ 781
der Zivilprozeßordnung
entsprechend anzuwenden. § 18 Abs. 2
gilt entsprechend. |