2011.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) Vom 23. Juni 1994Fundstelle: GVBl. LSA 1994, S. 710
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§ 1
Leistungsbescheid
(1) Leistungsbescheide der Behörden des Landes, der Gemeinden,
der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden nach den Vorschriften
dieses Teils vollstreckt.
(2) Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der zu einer
Geldleistung verpflichtet. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen
einer Geldleistung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich. |