2013.1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) Vom 27. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 154
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Verjährung
(1) Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. Das
gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§
7 Abs. 2 Satz 2). Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten
Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres,
in dem die Kostenschuld entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei
Jahre.
(3) Durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub,
durch Stundung und durch Vollstreckungsaufschub wird die Verjährung gehemmt.
Die Hemmung endet sechs Monate nach
- 1.
Zugang der Zahlungsaufforderung,
- 2.
Ablauf des Zahlungsaufschubes,
- 3.
Ablauf der Stundung oder
- 4.
Ablauf des Vollstreckungsaufschubes.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages
gehemmt, auf den sich die jeweilige Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht.
(5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren
Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung
unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
(6) Artikel 229 § 6 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar
2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt. |