2013.1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) Vom 27. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 154
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§ 2
Gebührenfreie Amtshandlungen
(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
zu denen
- 1.
eine Landesbehörde Anlaß gegeben hat oder zu
denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande,
eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Landes,
- 2.
Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit
sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
einschließlich ihrer Gemeinden und Gliederungen sowie öffentlich-rechtlichen
Verbände, Anstalten und Stiftungen
Anlaß gegeben haben, es sei denn, daß die Gebühr einem Dritten
zur Last zu legen ist.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet
- 1.
bei Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung
sowie der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,
- 2.
bei Amtshandlungen, die auf Grund eines Gesetzes auch von Privaten (beliehene
Unternehmen) vorgenommen werden können,
- 3.
bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch).
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