2013.1 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) Vom 27. Juni 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 154
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§ 1
Verwaltungskosten
(1) Für Amtshandlungen
- 1.
in Angelegenheiten der Landesverwaltung und
- 2.
im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer
Körperschaften des öffentlichen Rechts
werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die
Beteiligten zu der Amtshandlung Anlaß gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben,
wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt
oder zurückgenommen wird. Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn
eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung nach Ablauf einer bestimmten
Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift durch eine Behörde als erteilt gilt.
(2) Wird auf Grund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für
gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen
Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung
nicht erhoben werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden,
wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes
bestimmt ist. |