100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 99
Kredite
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme
von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben
in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der
Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der
im Haushaltsplan für Investitionen veranschlagten Ausgaben, zu denen auch die
Aufwendungen für den Schutz und für die Wiederherstellung der natürlichen
Lebensgrundlagen gehören, nicht überschreiten.
(3) Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Die erhöhte Kreditaufnahme muß
nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts abzuwenden.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz. |