100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 9
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit
des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über
die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht zu bestimmen. Kein Lehrer darf
gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. |