100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 89
Vertretung in den Kommunen
In den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben,
die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen
ist; in Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung
treten. |