100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 81
Volksbegehren, Volksentscheid
(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein
Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß
ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze,
Abgabengesetze und Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens
sein. Das Volksbegehren muß von mindestens elf vom Hundert der Wahlberechtigten
unterstützt werden.
(2) Die Landesregierung entscheidet darüber, ob ein
Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann Beschwerde beim Landesverfassungsgericht
erhoben werden. Ist das Volksbegehren zulässig, leitet die Landesregierung den
Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.
(3) Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb
von vier Monaten unverändert an, findet nach mindestens drei und höchstens
sechs Monaten nach Ablauf der Frist oder dem Beschluß des Landtages, den Entwurf
nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt.
Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen,
die ihre Stimme gültig abgegeben haben, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten
zugestimmt hat.
(4) Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf
zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. In diesem Fall entscheidet
über die Annahme die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(5) Die Verfassung kann auf Grund eines Volksbegehrens
nur geändert werden, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben
haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.
(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch die Erstattung
der notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren vorsehen
kann. |