100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 79
Rechtsverordnungen
(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß
der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung
anzugeben.
(2) Ist in dem Gesetz vorgesehen, daß die Ermächtigung
weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung
einer Rechtsverordnung. |