100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 78
Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert
werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Eine Änderung der Verfassung darf den in Artikel 2
und 4
niedergelegten Grundsätzen dieser Verfassung nicht widersprechen. |