100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 59
Zeugnisverweigerungsrecht, Durchsuchung
und Beschlagnahme
(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über
Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme
von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig. Personen,
deren Mitarbeit ein Mitglied des Landtages in Ausübung seines Mandats in Anspruch
nimmt, können das Zeugnis über Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich
dieser Mitarbeit gemacht haben.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen
des Landtages bedarf der Zustimmung des Präsidenten. |