100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 49
Präsident
(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und
zwei Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident oder die Vizepräsidenten leiten
nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Verhandlungen des Landtages. Der
Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des
Landtages aus.
(3) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten
des Landtages, leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse
aus. Ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie
die Ernennung und Entlassung der Beamten und deren Versetzung in den Ruhestand.
(4) Der Präsident ernennt und entlässt den Präsidenten,
den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofes und
den Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Der Landtag kann seinen Präsidenten und seine
Vizepräsidenten auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluß
abberufen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Landtages. |