100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 39
Arbeit
(1) Allen die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt
durch eine frei gewählte Arbeit zu verdienen, ist dauernde Aufgabe des Landes
und der Kommunen.
(2) Das Land wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit
darauf hin, daß sinnvolle und dauerhafte Arbeit für alle geschaffen wird
und dabei Belastungen für die natürlichen Lebensgrundlagen vermieden oder
vermindert, humanere Arbeitsbedingungen geschaffen und die Selbstentfaltung des Einzelnen
gefördert werden. |