100.3

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 16. Juli 1992

Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600

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Artikel 3

Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele

(1) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(2) Die nachfolgenden Einrichtungsgarantien verpflichten das Land, diese Einrichtungen zu schützen sowie deren Bestand und Entwicklung zu gewährleisten.

(3) Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land, sie nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.