100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 3
Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien
und Staatsziele
(1) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Die nachfolgenden Einrichtungsgarantien verpflichten
das Land, diese Einrichtungen zu schützen sowie deren Bestand und Entwicklung
zu gewährleisten.
(3) Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land,
sie nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten. |