100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 29
Schulaufsicht, Mitwirkung in der
Schule
(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der
Aufsicht des Landes.
(2) Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben
das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit
in der Schule mitzuwirken. |