100.3

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 16. Juli 1992

Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Artikel 29

Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule

(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Landes.

(2) Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken.