100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 2
Grundlagen
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer
und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.
(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt
aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an
Gesetz und Recht gebunden. |