100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 19
Petitionsrecht
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen
des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener
Frist ist Bescheid zu erteilen. |