100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 101
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
(2) Die Wahlperiode des am 14. Oktober 1990 gewählten
Landtages begann am 28. Oktober 1990. Die Neuwahl findet abweichend von Artikel 43 Satz 3
frühestens mit Beginn des vierundvierzigsten, spätestens mit Ablauf des
achtundvierzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Artikel 60
und 73
bleiben unberührt.
(3) Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vorhandenen
obersten Landesorgane sind Organe im Sinne dieser Verfassung.
(4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage
des Gesetzes über die vorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt
vom 28. Oktober 1990 erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung
in Kraft.
Magdeburg, den 16. Juli 1992.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Die vorstehende Verfassung wird hiermit verkündet.
Magdeburg, den 16. Juli 1992.
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch |