100.3

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 16. Juli 1992

Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600

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Artikel 101

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Die Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Wahlperiode des am 14. Oktober 1990 gewählten Landtages begann am 28. Oktober 1990. Die Neuwahl findet abweichend von Artikel 43 Satz 3 frühestens mit Beginn des vierundvierzigsten, spätestens mit Ablauf des achtundvierzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Artikel 60 und 73 bleiben unberührt.

(3) Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vorhandenen obersten Landesorgane sind Organe im Sinne dieser Verfassung.

(4) Rechtsvorschriften und Regelungen, die auf der Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Ordnung der Regierungsgewalt in Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1990 erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.

Magdeburg, den 16. Juli 1992.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

Dr. Keitel

Die vorstehende Verfassung wird hiermit verkündet.

Magdeburg, den 16. Juli 1992.

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Münch