100.3 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600
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Artikel 1
Land Sachsen-Anhalt
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Land der Bundesrepublik
Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.
(2) Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere
über Wappen, Flaggen und Siegel regelt ein Gesetz.
(3) Die Landeshauptstadt ist Magdeburg. |