100.3

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 16. Juli 1992

Fundstelle: GVBl. LSA 1992, S. 600

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Artikel 141

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.