7621.13

Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Vom 27. April 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1
§ 2
§ 3
Anlage Beleihungsgrundsätze
für die Sparkassen an Grundstücken und Schiffen sowie für sonstige Sicherheiten

Teil 1
Beleihung von Grundstücken

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Beleihungsgegenstand
§ 2 Begriff und Ermittlung des Beleihungswertes
§ 3 Schätzung des Beleihungsgegenstandes
§ 4 Festsetzung des Beleihungswertes
§ 5 Beleihbarkeit von Erbbaurechten sowie
Wohnungseigentum und Teileigentum,
Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht

Abschnitt 2
Beleihung von Baugrundstücken zu Wohnzwecken

§ 6 Beleihungsgegenstand
§ 7 Beleihung von unbebauten Baugrundstücken
§ 8 Beleihung von Wohnungseigentum
§ 9 Beleihung von Erbbaurechten

Abschnitt 3
Beleihung von land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken

§ 10 Beleihungsgegenstand
§ 11 Beleihungsbeschränkungen
§ 12 Beleihungswert

Abschnitt 4
Beleihung gewerblich genutzter Grundstücke

§ 13 Beleihungsgegenstand
§ 14 Beleihungsbeschränkungen
§ 15 Beleihungswert

Abschnitt 5
Beleihung von gemischt genutzten Grundstücken

§ 16 Beleihungsgegenstand
§ 17 Beleihungswert

Teil 2
Schiffsbeleihungsgrundsätze für die Sparkassen

§ 18 Allgemeine Voraussetzungen und Beschränkungen
der Beleihung
§ 19 Beleihungswert Schiffe
§ 20 Beleihungswert Schiffsbauwerke
§ 21 Beleihungswert Schwimmdocks
§ 22 Beleihungsgrenze und Rangstelle
§ 23 Laufzeit
§ 24 Versicherung

Teil 3
Grundsätze für die Bewertung
von anderen Sicherheiten

§ 25 Pfandrechte an Wertpapieren und
Investmentzertifikaten
§ 26 Verpfändung und Sicherungsübereignung von Waren
und sonstigen beweglichen Sachen
§ 27 Abtretung oder Verpfändung von Forderungen
§ 28 Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder
sonstige Gewährleistungen
§ 29 Wechsel

Teil 4
Treuhänderisch gehaltene Sicherheiten

§ 30 Treuhänderische Sicherheiten





Aufgrund des § 32 Nr. 1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 823), zuletzt geändert durch Nummer 455 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 170), im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und des Artikels 110 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) wird verordnet: