7621.13

Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Vom 27. April 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 9
Beleihung von Erbbaurechten

(1) Für einen Realkredit dürfen Erbbaurechte nur beliehen werden, wenn sie für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger eine planmäßige, spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endende Tilgung des Kredites aus den Erträgen des Erbbaurechts ermöglichen, die nicht länger dauern darf, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

(2) Bei der Beleihung von wohnwirtschaftlich genutzten Erbbaurechten kann das Besitzrecht am Boden berücksichtigt werden.