7621.13 Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen Vom 27. April 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248
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§ 9
Beleihung von Erbbaurechten
(1) Für einen Realkredit dürfen Erbbaurechte
nur beliehen
werden, wenn sie für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger
eine planmäßige, spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts
endende Tilgung des Kredites aus den Erträgen des Erbbaurechts ermöglichen,
die nicht länger dauern darf, als zur buchmäßigen Abschreibung
des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Bei der Beleihung von wohnwirtschaftlich genutzten
Erbbaurechten
kann das Besitzrecht am Boden berücksichtigt werden. |