7621.13 Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen Vom 27. April 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248
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§ 30
Treuhänderische Sicherheiten
Sicherheiten, die von einem anderen inländischen
Kreditinstitut
treuhänderisch gehalten werden, gelten als Sicherheiten im Sinne der §§ 1, 18 Abs. 1, §§
25
bis 29,
wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Sparkasse unter bestimmten Voraussetzungen
die Verwertung der Sicherheiten zur Befriedigung ihrer Forderungen verlangen
kann und die Sicherheiten im Übrigen den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen. |