7621.13

Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Vom 27. April 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 30

Treuhänderische Sicherheiten

Sicherheiten, die von einem anderen inländischen Kreditinstitut treuhänderisch gehalten werden, gelten als Sicherheiten im Sinne der §§ 1, 18 Abs. 1, §§ 25 bis 29, wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Sparkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung der Sicherheiten zur Befriedigung ihrer Forderungen verlangen kann und die Sicherheiten im Übrigen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.