7621.13

Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Vom 27. April 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248

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§ 3
Schätzung des Beleihungsgegenstandes

(1) Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer Schätzung des Beleihungsgegenstandes ermittelt. Das Ergebnis der Schätzung ist schriftlich niederzulegen.

(2) Schätzungen können vorgenommen werden durch:

1.

mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraute, vom Vorstand der Sparkasse bestellte und verpflichtete oder von zuständigen Stellen vereidigte Sachverständige;

2.

Schätzungsbehörden;

3.

Sparkassen, Bausparkassen und Realkreditinstitute;

4.

vom Vorstand der Sparkasse bestellte Mitarbeiter der Sparkasse, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen.

(3) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen kann von einer Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 abgesehen werden, wenn die Beleihung die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgelegte Kleindarlehensgrenze nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Beleihungswert in vereinfachter Form ermittelt werden. Eine Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist vorzunehmen, wenn das Grundstück außerhalb des Geschäftsgebietes der beleihenden Sparkasse liegt; dies gilt nicht, wenn die Wertermittlung durch die regional zuständige Sparkasse vorgenommen wird. Bei den übrigen Beleihungen bis zu 75000 Euro kann von einer Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 abgesehen werden, wenn geeignete Unterlagen vorliegen, die eine zuverlässige Wertermittlung ermöglichen.