7621.13 Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen Vom 27. April 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248
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§ 3
Schätzung des Beleihungsgegenstandes
(1) Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer
Schätzung
des Beleihungsgegenstandes ermittelt. Das Ergebnis der Schätzung ist
schriftlich niederzulegen.
(2) Schätzungen können vorgenommen werden
durch:
- 1.
mit den örtlichen Verhältnissen
besonders vertraute, vom Vorstand der Sparkasse bestellte und verpflichtete
oder von zuständigen Stellen vereidigte Sachverständige;
- 2.
Schätzungsbehörden;
- 3.
Sparkassen, Bausparkassen
und Realkreditinstitute;
- 4.
vom Vorstand der Sparkasse
bestellte Mitarbeiter der Sparkasse, die mit den örtlichen Verhältnissen
vertraut sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen.
(3) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen
kann von einer Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 abgesehen
werden, wenn die Beleihung die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
festgelegte Kleindarlehensgrenze nicht übersteigt. In diesem Fall kann
der Beleihungswert in vereinfachter Form ermittelt werden. Eine Schätzung
im Sinne der Absätze 1 und 2 ist vorzunehmen, wenn das Grundstück
außerhalb des Geschäftsgebietes der beleihenden Sparkasse liegt;
dies gilt nicht, wenn die Wertermittlung durch die regional zuständige
Sparkasse vorgenommen wird. Bei den übrigen Beleihungen bis zu 75000
Euro kann von einer Schätzung im Sinne der Absätze 1 und 2 abgesehen
werden, wenn geeignete Unterlagen vorliegen, die eine zuverlässige Wertermittlung
ermöglichen. |