7621.13 Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen Vom 27. April 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248
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§ 29
Wechsel
Wechsel, die den nachstehenden Voraussetzungen entsprechen,
sind bis 90 v. H. der Wechselsumme beleihbar. Die Wechsel sollen gute Handelswechsel
sein, die Unterschriften von zwei kreditwürdigen und als zahlungsfähig
bekannten Verpflichteten tragen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage
des Ankaufs fällig sein. Bei Wechseln, die im Ausland zahlbar sind, muss
mindestens ein Verpflichteter seinen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung
im Inland haben. Wechsel müssen bundesbankfähig sein. |