7621.13

Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Vom 27. April 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248

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§ 29

Wechsel

Wechsel, die den nachstehenden Voraussetzungen entsprechen, sind bis 90 v. H. der Wechselsumme beleihbar. Die Wechsel sollen gute Handelswechsel sein, die Unterschriften von zwei kreditwürdigen und als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen und innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage des Ankaufs fällig sein. Bei Wechseln, die im Ausland zahlbar sind, muss mindestens ein Verpflichteter seinen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung im Inland haben. Wechsel müssen bundesbankfähig sein.