7621.13 Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen Vom 27. April 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248
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§ 2
Begriff und Ermittlung des Beleihungswertes
(1) Die Beleihung von Grundstücken richtet sich
nach dem
Beleihungswert. Beleihungswert ist der Wert, der dem Grundstück unter
Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände
von der Sparkasse beigemessen wird. Als Grundlage für die Festsetzung
des Beleihungswertes dienen der Ertragswert, der Bau- und Bodenwert und der
Verkehrswert. Hierbei ist in der Regel in erster Linie der Ertragswert zugrunde
zu legen. Steht bei einem Beleihungsgegenstand die Ertragsfähigkeit nicht
im Vordergrund, ist in erster Linie der Bau- und Bodenwert maßgebend.
Dies gilt insbesondere für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser sowie
Eigentumswohnungen, die zur Eigennutzung geeignet sind; von der Ermittlung
des Ertragswertes kann in diesen Fällen abgesehen werden.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist der voraussichtlich
nachhaltig erzielbare Ertrag zugrunde zu legen.
(3) Bei der Ermittlung des Bauwertes ist von den angemessenen
Herstellungskosten abzüglich besonderer Aufwendungen, die den Verkehrswert
nicht erhöhen, auszugehen. Wertminderungen sind zu berücksichtigen.
Die Herstellungskosten im Sinne von Satz 1 werden in der Regel nach dem Abschlagsverfahren
ermittelt. Beim Abschlagsverfahren ist von den tatsächlichen Herstellungskosten
abzüglich besonderer Aufwendungen, die den Verkehrswert nicht erhöhen,
auszugehen und ein angemessener Risikoabschlag vorzunehmen, dessen Höhe
sich im Einzelfall nach der voraussichtlichen Verwertbarkeit des Pfandobjektes
richtet. Lassen sich die tatsächlichen Herstellungskosten nicht mehr
mit hinreichender Zuverlässigkeit ermitteln, ist das Indexverfahren anzuwenden.
Für das Indexverfahren ist von dem vom Statistischen Bundesamt festgestellten
Preisindex für Wohngebäude (Basisjahr 1913 oder 1914) auszugehen
oder das vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
herausgegebene Tabellenwerk "Normalherstellungskosten" zugrunde zu legen.
Auf den Preisindex ist ein Abschlag von mindestens 20 v. H. vorzunehmen. Der
Preisindex für Wohngebäude ist entsprechend den Veröffentlichungen
des Statistischen Bundesamtes unverzüglich anzupassen.
(4) Bei der Ermittlung des Bodenwertes ist von den
Preisen auszugehen,
die für Grundstücke gleicher Art und Lage auf die Dauer voraussichtlich
zu erzielen sind.
(5) Der Beleihungswert darf den Verkehrswert nicht
übersteigen.
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf
den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht
auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen
wäre. |