7621.13

Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Vom 27. April 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2
Begriff und Ermittlung des Beleihungswertes

(1) Die Beleihung von Grundstücken richtet sich nach dem Beleihungswert. Beleihungswert ist der Wert, der dem Grundstück unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände von der Sparkasse beigemessen wird. Als Grundlage für die Festsetzung des Beleihungswertes dienen der Ertragswert, der Bau- und Bodenwert und der Verkehrswert. Hierbei ist in der Regel in erster Linie der Ertragswert zugrunde zu legen. Steht bei einem Beleihungsgegenstand die Ertragsfähigkeit nicht im Vordergrund, ist in erster Linie der Bau- und Bodenwert maßgebend. Dies gilt insbesondere für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser sowie Eigentumswohnungen, die zur Eigennutzung geeignet sind; von der Ermittlung des Ertragswertes kann in diesen Fällen abgesehen werden.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist der voraussichtlich nachhaltig erzielbare Ertrag zugrunde zu legen.

(3) Bei der Ermittlung des Bauwertes ist von den angemessenen Herstellungskosten abzüglich besonderer Aufwendungen, die den Verkehrswert nicht erhöhen, auszugehen. Wertminderungen sind zu berücksichtigen. Die Herstellungskosten im Sinne von Satz 1 werden in der Regel nach dem Abschlagsverfahren ermittelt. Beim Abschlagsverfahren ist von den tatsächlichen Herstellungskosten abzüglich besonderer Aufwendungen, die den Verkehrswert nicht erhöhen, auszugehen und ein angemessener Risikoabschlag vorzunehmen, dessen Höhe sich im Einzelfall nach der voraussichtlichen Verwertbarkeit des Pfandobjektes richtet. Lassen sich die tatsächlichen Herstellungskosten nicht mehr mit hinreichender Zuverlässigkeit ermitteln, ist das Indexverfahren anzuwenden. Für das Indexverfahren ist von dem vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindex für Wohngebäude (Basisjahr 1913 oder 1914) auszugehen oder das vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau herausgegebene Tabellenwerk "Normalherstellungskosten" zugrunde zu legen. Auf den Preisindex ist ein Abschlag von mindestens 20 v. H. vorzunehmen. Der Preisindex für Wohngebäude ist entsprechend den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes unverzüglich anzupassen.

(4) Bei der Ermittlung des Bodenwertes ist von den Preisen auszugehen, die für Grundstücke gleicher Art und Lage auf die Dauer voraussichtlich zu erzielen sind.

(5) Der Beleihungswert darf den Verkehrswert nicht übersteigen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.