7621.13 Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen Vom 27. April 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248
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§ 19
Beleihungswert Schiffe
(1) Die Beleihung des Schiffs richtet sich nach dem
Beleihungswert.
Beleihungswert ist der Wert, der dem Schiff unter Berücksichtigung aller
für die Bewertung maßgebenden Umstände von der Sparkasse beigemessen
wird. Als Obergrenze für die Wertermittlung dient der Verkaufswert. Bei
der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes
und, soweit feststellbar, der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff
jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.
(2) Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer
Schätzung
ermittelt. Für jeden weiteren, dasselbe Schiff betreffenden Beleihungsantrag
ist in der Regel eine Neuschätzung (Ergänzungsschätzung) vorzunehmen.
(3) Schätzungen können durch Sachverständige,
die
vom Gericht, einer Industrie- und Handelskammer oder einer sonstigen Behörde
vereidigt, oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen
sind, vorgenommen werden.
(4) Anstelle des durch Schätzung ermittelten
Wertes kann
bei Neubauten der zwischen der Werft und dem Auftraggeber vereinbarte, von
den Sachverständigen als angemessen anerkannte Baupreis als Beleihungswert
festgesetzt werden. Als Neubauten gelten Schiffe bis zum Ablauf von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt des Stapellaufs.
(5) Der Beleihungswert wird von der für die Kreditbewilligung
zuständigen Stelle der Sparkasse in eigener Verantwortung festgesetzt. |