7621.13

Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Vom 27. April 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248

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§ 19

Beleihungswert Schiffe

(1) Die Beleihung des Schiffs richtet sich nach dem Beleihungswert. Beleihungswert ist der Wert, der dem Schiff unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände von der Sparkasse beigemessen wird. Als Obergrenze für die Wertermittlung dient der Verkaufswert. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes und, soweit feststellbar, der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.

(2) Der Beleihungswert wird auf der Grundlage einer Schätzung ermittelt. Für jeden weiteren, dasselbe Schiff betreffenden Beleihungsantrag ist in der Regel eine Neuschätzung (Ergänzungsschätzung) vorzunehmen.

(3) Schätzungen können durch Sachverständige, die vom Gericht, einer Industrie- und Handelskammer oder einer sonstigen Behörde vereidigt, oder von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind, vorgenommen werden.

(4) Anstelle des durch Schätzung ermittelten Wertes kann bei Neubauten der zwischen der Werft und dem Auftraggeber vereinbarte, von den Sachverständigen als angemessen anerkannte Baupreis als Beleihungswert festgesetzt werden. Als Neubauten gelten Schiffe bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Stapellaufs.

(5) Der Beleihungswert wird von der für die Kreditbewilligung zuständigen Stelle der Sparkasse in eigener Verantwortung festgesetzt.