7621.13

Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen

Vom 27. April 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1
Beleihungsgegenstand

Beleihungsgegenstand sind Grundstücke, Erbbaurechte im Sinne der Verordnung über das Erbbaurecht in der im BGBl. III Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2850, 2856), in der jeweils geltenden Fassung, Wohnungseigentum und Teileigentum sowie Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2857), in der jeweils geltenden Fassung.