7621.13 Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen Vom 27. April 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 248
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§ 1
Beleihungsgegenstand
Beleihungsgegenstand sind Grundstücke, Erbbaurechte
im
Sinne der
Verordnung über das Erbbaurecht
in
der im BGBl. III Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23.
Juli 2002 (BGBl. 2850, 2856), in der jeweils geltenden Fassung, Wohnungseigentum
und Teileigentum sowie Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte im Sinne
des
Wohnungseigentumsgesetzes
in
der im BGBl. III Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom 30.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2857), in der jeweils geltenden Fassung. |