2231.1

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2005*

*Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378)

Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 86

Übergangsregelungen für das Gymnasium

(1) Schülerinnen und Schüler können am 1. August 2003 in den 5. Schuljahrgang des Gymnasiums eintreten.

(2) Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2003 in den 9. Schuljahrgang des Gymnasiums eintreten, legen das Abitur am Ende des 12. Schuljahrganges ab.

(3) Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2003 den 9. Schuljahrgang am Gymnasium erfolgreich abgeschlossen haben, legen das Abitur weiterhin am Ende des 13. Schuljahrganges ab. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2003 in den 10. Schuljahrgang des Gymnasiums eintreten, treten im Falle von Wiederholung oder Zurücktreten in den Schuljahrgang der Schülerinnen und Schüler ein, die am 1. August 2003 in den 8. Schuljahrgang des Gymnasiums eingetreten sind. Wiederholer des 13. Schuljahrganges können durch die Schulbehörde an ausgewählten Schulstandorten zusammengefasst werden.

(4) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasialzweiges der Gesamtschule in kooperativer Form gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.