2231.1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
| * | Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378) |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Schulpflicht nicht nachkommt,
entgegen § 37 Abs. 2a und 2b sein Kind nicht an der Feststellung des Sprachstandes oder Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen lässt,
entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen oder die sonstigen Pflichten als Schülerin oder Schüler zu erfüllen,
entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen nicht zweckentsprechend ausstattet,
als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 43 Abs. 4 eine Auszubildende oder einen Auszubildenden nicht zur Erfüllung ihrer beziehungsweise seiner schulischen Pflichten anhält oder ihr beziehungsweise ihm die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt,
eine Unterrichtseinrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 15 verstößt,
eine Ersatzschule ohne die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 betreibt,
seinen Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 6, § 16a Abs. 2a Satz 1 und 2 oder § 18b Abs. 2 und 3 nicht nachkommt
oder
Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt, ohne dass eine Genehmigung nach § 16a Abs. 2 vorliegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Nummern 1 bis 3 die Landkreise und kreisfreien Städte, für die Nummern 4 bis 7 das Landesschulamt.