2231.1

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2005*

*Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378)

Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 79

Amtsdauer, Wahlen und Ausscheiden

(1) Die Amtszeit beträgt für Schülerinnen und Schüler sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre. Die Mitgliedschaft in den Vertretungen oder im Landesschulbeirat endet, sobald ein gewähltes oder berufenes Mitglied nicht mehr Lehrkraft, Schülerin oder Schüler ist oder von ihrem beziehungsweise seinem Amt zurücktritt. Für das Ausscheiden der Elternvertreterinnen oder Elternvertreter aus dem Landeselternrat gilt § 58 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.