2231.1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
| * | Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378) |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520
Zu den nicht unter § 74 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarstufen in Trägerschaft der kreisangehörigen Gemeinden gewähren Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 70 vom Hundert als Zuschuss. Insoweit Gastschulbeiträge vom eigenen Landkreis erhoben werden, reduziert sich der Zuschuss des Landkreises um diesen Betrag.