2231.1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
| * | Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 378) |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 520
(1) Der Landkreis kann der kreisangehörigen Gemeinde Zuwendungen für Bau, Umbau, Erweiterung und Sanierung der Schulen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen gewähren.
(2) Der Landkreis kann nach Anhörung der Gemeinden zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse errichten; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. Aus der Kasse werden den kreisangehörigen Gemeinden Zuwendungen als Zuschuss oder zinsloses Darlehen zu den in Absatz 1 genannten Vorhaben gewährt.